Es folgen danach kurze Ausführungen zur Zonenkonformität eines solchen Depots, die in den Feststellungen ausmünden, dass der zu erwartende Werkverkehr mit den nötigen Fahrbewegungen je Arbeitstag in einem von Art. 10 BZR zugelassenen Rahmen liegen werde (Erw. 4.3.3). Die Einhaltung der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung sei mit Hilfe eines Gutachtens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu klären (Erw. 4.3.4), was im Rechtsspruch bekräftigt wird (C 2.10 und 2.11). Die Erschliessung wird einzig mit Blick auf die künftige Überbauung thematisiert (Erw.