wird der Gestaltungsplanperimeter auf die Teilfläche von Grundstück Nr. x ohne den Flächenanteil der Baurechtsparzelle Nr. y begrenzt. In Erw. 4.3.3 hält sodann die Vorinstanz fest, "dass ein Streifen von Grundstück Nr. x entlang der neu erstellten Strasse für ein Mulden- und Containerdepot reserviert" sei; die übrige Fläche bleibe vorbehalten "zu gegebener Zeit für Bauten, die der Gewerbezone 1 zuzuordnen" seien. Es folgen danach kurze Ausführungen zur Zonenkonformität eines solchen Depots, die in den Feststellungen ausmünden, dass der zu erwartende Werkverkehr mit den nötigen Fahrbewegungen je Arbeitstag in einem von Art. 10 BZR zugelassenen Rahmen liegen werde (Erw.