Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Kritik richtet sich zur Hauptsache gegen die "primäre" oder vorläufige Nutzung des streitbetroffenen Gebietes als Sammel- und Depotplatz für Mulden und Container. Auch das im vorliegenden Verfahren bekräftigte Interesse der Beschwerdegegnerin konzentriert sich auf diesen Gesichtspunkt. Dass diese Nutzung ohne Umetappierung und demnach ohne Gestaltungsplan zulässig wäre, steht ausserhalb jeder Diskussion. Mit Blick auf die hievor enthaltenen Ausführungen und den konkreten Gehalt des angefochtenen Gestaltungsplanes fragt sich jedoch, ob dieser überhaupt irgendwelche Angaben in dieser Hinsicht enthält.