Folglich erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung damit (vgl. Erw. 2b). Gleiches gilt für die genannten Planstudien, denen einzig in Verbindung mit der gegenwärtigen und vorläufig vorgesehenen Nutzung fehlende Aktualität bescheinigt wird. Dies interessiert lediglich im Zusammenhang mit der Umetappierung und ist bereits abgehandelt worden (vgl. Erw. 7c). b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Kritik richtet sich zur Hauptsache gegen die "primäre" oder vorläufige Nutzung des streitbetroffenen Gebietes als Sammel- und Depotplatz für Mulden und Container.