So hält denn auch dessen Ziff. 2.3 deutlich relativierend fest, dass "die im Gestaltungsplan ausgewiesenen Bauvolumen (Bebauungsstudien E) bezüglich Geschosszahl, interne Erschliessung sowie Parkierung beispielgebenden Charakter" hätten. Dennoch enthält der angefochtene Entscheid eine Reihe von Gestaltungsplanvorschriften (lit. C des Rechtsspruchs), die mit Blick auf ihre Formulierung praktisch allesamt auf diese Überbauung zugeschnitten sind. Dies gilt namentlich für die "Bauvorschriften" (Ziff. 2). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Zweckmässigkeit dieser Vorschriften mit keinem Wort thematisiert. Folglich erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung damit (vgl. Erw.