Der hier strittige Gestaltungsplan zielt - gemessen an seinen ausdrücklichen Anordnungen - vorab auf die Überbauung mit gewerblichen Hochbauten. Dieses Vorhaben besteht erklärtermassen auf längere Frist oder erst in zweiter Linie, ohne dass konkrete Aussagen über den zeitlichen Ablauf gemacht würden. Die Beschwerdegegnerin hat hiezu im vorinstanzlichen Verfahren drei verschiedene Variantenstudien des Architekten E aufgelegt. Dass ihnen verbindliche Wirkung zukommen könnte, ist trotz entsprechender Erklärung in lit. B des Rechtsspruchs von vornherein nicht anzunehmen. So hält denn auch dessen Ziff.