Wo sich der Plangehalt schliesslich zu einer projektbezogenen Sondernutzungsplanung verdichtet, die das eigentliche Baubewilligungsverfahren so weit vorbestimmt, dass darin eine umfassende Beurteilung kaum mehr möglich ist, muss bei einem Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt die Vereinbarkeit mit dem Umweltschutzrecht bereits in jener Planungsphase geprüft werden (BGE 113 Ib 234 mit Hinweisen; vgl. auch URP 1996 S. 210 sowie BG-Urteil S. vom 19.9.2001, 1P.365/2001, Erw. 5c/dd; vgl. ferner: Hänni, a.a.O., S. 227). 10.- a) Der hier strittige Gestaltungsplan zielt - gemessen an seinen ausdrücklichen Anordnungen - vorab auf die Überbauung mit gewerblichen Hochbauten.