Hier besteht nicht nur bezüglich des Zonencharakters, sondern ebenso hinsichtlich der Erschliessung ein gesteigertes Interesse daran, dass die beabsichtigte Nutzung wenigstens in groben Zügen im Gestaltungsplan selbst aufgezeigt wird. Wo sich der Plangehalt schliesslich zu einer projektbezogenen Sondernutzungsplanung verdichtet, die das eigentliche Baubewilligungsverfahren so weit vorbestimmt, dass darin eine umfassende Beurteilung kaum mehr möglich ist, muss bei einem Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt die Vereinbarkeit mit dem Umweltschutzrecht bereits in jener Planungsphase geprüft werden (BGE 113 Ib 234 mit Hinweisen;