Auch in diesen Fällen gilt freilich uneingeschränkt, dass die "gestaltungsplanerische" Konkretisierung der vorgesehenen Nutzung mit dem Mass der Abweichung von der baulichen Grundordnung Schritt zu halten hat. Dass die Notwendigkeit dieser Abweichung im Einzelnen zu begründen ist, versteht sich im Übrigen mit Blick auf den in § 75 PBG gezogenen Rahmen von selbst. Nur bedingt damit vergleichen lässt sich der Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung, wo es eine weite Bandbreite möglicher Verwendung gibt.