Die Nutzungsart wird bereits durch die bauliche Grundordnung weitgehend vorbestimmt. Vor allem bei den Wohnzonen ist dies besonders ausgeprägt der Fall. Bei ihnen verlagert sich der Schwerpunkt des Gestaltungsplanes unweigerlich, indem statt der bereits vorgegebenen Nutzungsart vermehrt gestalterische Detailfragen ins Zentrum rücken. Auch in diesen Fällen gilt freilich uneingeschränkt, dass die "gestaltungsplanerische" Konkretisierung der vorgesehenen Nutzung mit dem Mass der Abweichung von der baulichen Grundordnung Schritt zu halten hat.