Die Grundnutzungsordnung gemäss Zonenplan und BZR gibt dabei den Rahmen vor, an dem sich der Gestaltungsplan zu orientieren hat. Zumindest den dadurch geprägten Zonencharakter gilt es zu wahren, damit aufgrund besonderer Verhältnisse mit einer besonderen Regelung von den Vorgaben gemäss BZR und Zonenplan abgewichen werden darf (§ 75 Abs. 1 PBG). Wo diesem Zonencharakter nicht mehr entsprochen wird, überschreiten der Gestaltungsplan die ihm gesetzten Grenzen vom Sondernutzungsplan in Richtung Zonenplanung und der Gemeinderat die ihm zustehenden Befugnisse zu Lasten der Stimmberechtigten (vgl. § 17 PBG). Die Nutzungsart wird bereits durch die bauliche Grundordnung weitgehend vorbestimmt.