Damit besteht im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 4 BZR trotz enger Verknüpfung mit der Erschliessung Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dass damit auch eine Art Steuerung der Siedlungstätigkeit angestrebt werden könnte (vgl. dazu Erw. 5b hievor), lässt sich als Nebenfolge und im Einzelfall nicht ausschliessen. c) Kerngehalt eines jeden Gestaltungsplanes stellt die Umschreibung der im Plangebiet vorgesehenen Nutzung dar. Erst recht hat dies dort zu gelten, wo eine entsprechende Planungspflicht besteht. Die Grundnutzungsordnung gemäss Zonenplan und BZR gibt dabei den Rahmen vor, an dem sich der Gestaltungsplan zu orientieren hat.