8a) umschriebenen Zwecks - die Verbindung zum Institut des Gestaltungsplanes und den ihm eigenen Möglichkeiten hergestellt. Der Gestaltungsplan bietet Gewähr für eine ganzheitliche Beurteilung des betroffenen Gebietes (vgl. § 72 PBG), welches in aller Regel eine nicht unbedeutende Ausdehnung aufweist. Als Sondernutzungsplan dient er zur Konkretisierung, allenfalls gar zur Modifizierung der im Zonenplan vorgesehenen Hauptnutzung. Je nachdem ergeben sich entsprechende Anforderungen an seinen Konkretisierungsgrad (Erw. 8a). Damit besteht im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 4 BZR trotz enger Verknüpfung mit der Erschliessung Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte.