Das zweite Element ist mit "zweckmässiger Überbauung" weniger bestimmt umschrieben. Auch hier gilt, dass es nicht allein die Errichtung eigentlicher Bauten und Anlagen umfasst, sondern generell die in der betroffenen Zone zugelassene Nutzung. Was aber genau damit bezweckt werden soll, ist letztlich nur verstehbar, wenn an die hievor angesprochene generelle Gestaltungsplanpflicht erinnert wird (§ 74 Abs. 3 PBG). Insofern wird mit der Vorgabe der "zweckmässigen Überbauung" - gleichsam in Abkürzung des in § 72 PBG (vgl. Erw. 8a) umschriebenen Zwecks - die Verbindung zum Institut des Gestaltungsplanes und den ihm eigenen Möglichkeiten hergestellt.