26 Abs. 3 BZR). Diese Planungspflicht, die bei einer Ausdehnung der streitbetroffenen Fläche von mehr als 5'000 m2 auch im vorliegenden Fall zum Tragen käme, gilt mit den genannten Vorbehalten generell, mithin auch dann, wenn die Überbauung keine vorgängige Umetappierung erfordert. Damit erhöht das Gemeinwesen seinen Einfluss auf die bauliche Nutzung grösserer Gebiete. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt. Dies geschieht im Interesse qualitätvoller Überbauungen, in Nachachtung der Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 ff. RPG, namentlich unter Einschluss des Gebotes der baulichen Eingliederung (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 2 und § 140 PBG).