5b hievor) - auf eine Grundlage im kommunalen Recht. Sie steht vorab im Dienste der strittigen Umetappierung innerhalb der Gewerbezone, mithin einer Bauzone im Sinne des Bundesrechts. In dieser Anknüpfung unterscheidet sie sich von einer Planung, die in der Situierung ausserhalb der Bauzone gründet (vgl. zum Ganzen: LGVE 2000 II Nr. 6 Erw. 4d; Hänni, a.a.O., S. 105 mit weiteren Hinweisen). Parallelen bestehen zur Planungspflicht aufgrund der weiträumigen Wirkung der angestrebten Nutzung. Denn dieses Element spielt bei der Umetappierung in der Weise mit, als davon regelmässig grössere zusammenhängende Flächen betroffen sind, die einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen.