Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden. In den Bebauungs- und Gestaltungsplänen können zur Schaffung harmonischer Übergänge zu Wohnzonen Ausnahmen vorgesehen werden (Abs. 2; vgl. § 46 Abs. 3 PBG). Industriezonen sind nach Art. 11 BZR für industrielle Bauten und Anlagen und für gewerbliche Nutzung bestimmt. Bürobauten und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig (Abs. 1). 9.- a) Die im vorliegenden Fall bestehende Planungspflicht stützt sich - wie gezeigt (vgl. Erw. 5b hievor) - auf eine Grundlage im kommunalen Recht.