Gemäss Art. 10 BZR sind die Gewerbezonen 1 und 2 für Gewerbebetriebe bestimmt, die nur mässig stören. Bürobauten und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig. In der Gewerbezone 1 sind keine güterverkehrsintensiven Betriebe zulässig. Güterverkehrsintensive Betriebe sind Betriebe mit wenig betriebsgebundenen Arbeitsplätzen und grossem Warenverkehr, der vorwiegend über die Strasse bewältigt wird. Der Bestand und die angemessene Erweiterung von bestehenden güterverkehrsintensiven Betrieben ist gewährleistet (Abs. 1). Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden.