4b [a.E.] mit weiteren Hinweisen). Allerdings darf keine derart konkretisierte Planung verlangt werden, dass für die Erarbeitung eines Bauprojekts kein oder kein wesentlicher Spielraum mehr verbleibt. Die Frage nach dem noch zulässigen Spielraum muss in aller Regel von Fall zu Fall nach pflichtgemässem Ermessen durch die Gemeinde beurteilt werden (BGE 121 I 122 Erw. 4c; BG-Urteil S. vom 19.9.2001, 1P.365/2001, Erw. 5b, mit Hinweisen). b) Bei der Umschreibung der zonenkonformen Nutzung folgt das BZR Z grundsätzlich den Vorgaben des kantonalen Rechts (vgl. §§ 47, 48 aPBG; nunmehr § 46 PBG: "Arbeitszone"). Gemäss Art.