Welche Konsequenzen damit verbunden sein könnten, ist in Zusammenhang mit § 43 Abs. 2 lit. c PBG wegen der an anderer Stelle (vgl. hernach Erw. 10c) aufzugreifenden Widersprüchlichkeiten nicht weiter zu verfolgen. Vielmehr soll vorab geklärt werden, ob der Gestaltungsplan den qualitativen Anforderungen zu genügen vermag. 8.- a) Das Institut des Gestaltungsplanes findet sich im Einzelnen in den §§ 72 ff. PBG geregelt. Gemäss § 72 Abs. 1 Satz 1 PBG bezwecken Gestaltungspläne eine siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungsmässig gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung eines zusammenhängenden Gebietes.