Wenn darin von "Beginn der Bauarbeiten in absehbarer Zeit" die Rede ist, soll darunter nicht nur die Erstellung von Bauten und Anlagen fallen, sondern generell die Aufnahme einer zonenkonformen Nutzung. Dies kann - bei Einhaltung der umweltrechtlichen Vorgaben - im Rahmen einer Industrie- oder Gewerbezone auch bei einem Sammelplatz in der hier diskutierten Art der Fall sein. Zu beachten ist immerhin, dass laut den vorinstanzlichen Erwägungen (Ziff. 4.3.3) die betreffende Nutzung auf einen Streifen von Grundstück Nr. x entlang der neu erstellten Strasse begrenzt sein soll. Welche Konsequenzen damit verbunden sein könnten, ist in Zusammenhang mit § 43 Abs. 2 lit.