Eine Umetappierung allein gestützt auf diese Vorprojektstudien macht daher keinen Sinn und erscheint nicht als zweckmässig. Freilich ist das Erfordernis gemäss § 43 Abs. 2 lit. c PBG (und § 42 Abs. 4 lit. b aPBG) stets im Zusammenhang mit den Bauzonen und den darin zulässigen Nutzungen zu lesen, wovon es bekanntlich verschiedene Arten gibt (§ 35 Abs. 2 und 4, § 44 ff. PBG). Wenn darin von "Beginn der Bauarbeiten in absehbarer Zeit" die Rede ist, soll darunter nicht nur die Erstellung von Bauten und Anlagen fallen, sondern generell die Aufnahme einer zonenkonformen Nutzung.