Letzteres räumt auch die Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht ein, womit jedenfalls bezogen auf die Hochbauten von einem "Beginn der Bauarbeiten in absehbarer Zeit" tatsächlich nicht gesprochen werden kann. Gründe, die diesen Schluss nicht zuliessen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde ein eigenes öffentliches Interesse an der Umetappierung haben könnte, zumal der im Gestaltungsplan vermerkte Entsorgungsstützpunkt ("Hauptsammelstelle") mittlerweile offenbar andernorts realisiert wurde. Eine Umetappierung allein gestützt auf diese Vorprojektstudien macht daher keinen Sinn und erscheint nicht als zweckmässig.