Der angefochtene Entscheid unterscheidet für das streitbetroffene Gebiet sinngemäss zwischen zwei verschiedenen Nutzungsarten. Auch wenn es der Gestaltungsplan und die dazu ergangenen Vorschriften nicht nahe legen mögen, steht dabei diejenige als Sammel- oder Depotplatz für Mulden und Container im Vordergrund, während die auf längere Sicht angestrebte Überbauung mit gewerblichen Hochbauten über das Stadium blosser Vorprojektstudien nicht hinaus geht (vgl. Erw. 10 hernach). Letzteres räumt auch die Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht ein, womit jedenfalls bezogen auf die Hochbauten von einem "Beginn der Bauarbeiten in absehbarer Zeit" tatsächlich nicht gesprochen werden kann.