Dabei wird es sich zwar eine gewisse Zurückhaltung auferlegen. Diese Zurückhaltung konkretisiert sich jedoch von Fall zu Fall, erst im Rahmen der materiellen Beurteilung. Sie kann daher nicht dazu dienen, dem Beschwerdeführer die Legitimation in diesem Punkt abzusprechen. c) Der angefochtene Entscheid unterscheidet für das streitbetroffene Gebiet sinngemäss zwischen zwei verschiedenen Nutzungsarten.