Eine derartige Verpflichtung besteht mit anderen Worten nur dann, wenn der Ansprecher über ein konkretes, mithin aktuelles und schutzwürdiges Interesse verfügt. Es fragt sich, ob dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Befugnis überhaupt zusteht, das Fehlen des absehbaren Baubeginns zu rügen. Denn selbst wenn es daran mangeln würde, führte dies allein nicht bereits zur Unrechtmässigkeit der Umetappierung. Indes gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht nur die Rechtmässigkeit, sondern auch die Zweckmässigkeit überprüfen darf (vgl. Erw. 2a hievor). Dabei wird es sich zwar eine gewisse Zurückhaltung auferlegen.