Denn die angestrebte Siedlungsentwicklung wird nunmehr allein über die Erschliessungsplanung (allenfalls kombiniert mit einer besonderen Sondernutzungsplanung) sichergestellt. Offenbar sollte mit diesem Erfordernis klargestellt werden, dass der Gemeinderat unter den Voraussetzungen von § 43 Abs. 2 PBG (= § 42 Abs. 3 und 4 aPBG) die Umetappierung nicht nur vornehmen kann, sondern eben muss (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 966). Eine derartige Verpflichtung besteht mit anderen Worten nur dann, wenn der Ansprecher über ein konkretes, mithin aktuelles und schutzwürdiges Interesse verfügt.