In Frage gestellt wird indes die weitere kantonalgesetzliche Voraussetzung des Beginns der Bauarbeiten in absehbarer Zeit (vgl. Erw. 5a und § 42 Abs. 4 lit. b aPBG). In diesem Sinne setzt die Umetappierung einen aktuellen Bedarf an bebaubarem Land voraus, dies freilich nur aus Sicht des bauwilligen Eigentümers, nicht etwa aus derjenigen des betroffenen Gemeinwesens (vgl. Erw. 5a). Was damit konkret bezweckt werden soll, ist nur schwer ersichtlich. Denn die angestrebte Siedlungsentwicklung wird nunmehr allein über die Erschliessungsplanung (allenfalls kombiniert mit einer besonderen Sondernutzungsplanung) sichergestellt.