Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das gesetzliche Umetappierungserfordernis der ("übergeordneten") Erschliessung nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsrichtplanes (vgl. Erw. 5a sowie § 42 Abs. 3 und 4 lit. a aPBG) nicht erfüllt sei. Dass es daran fehlen könnte, ist nach Lage der Akten auch nicht anzunehmen, dies auch mit Blick auf die offenbar neu erstellte Stichstrasse ab "Y". Im Gutachten der C AG vom 14. Februar 2001 wird dieser Punkt ebenfalls nicht weiter thematisiert. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. b) In Frage gestellt wird indes die weitere kantonalgesetzliche Voraussetzung des Beginns der Bauarbeiten in absehbarer Zeit (vgl. Erw.