10 Abs. 1 BZR ausdrücklich den Bestand und die angemessene Erweiterung bestehender güterverkehrsintensiver Betriebe. c) Die Beschwerdegegnerin nimmt die vorinstanzliche Argumentation auf, womit sich die Wiederholung erübrigt. In Bezug auf die "spätere" bauliche Nutzung des streitbetroffenen Areals mit Hochbauten räumt sie ein, dass der Zeitpunkt noch nicht genau festgelegt sei. Ihre vor rund drei Jahren erstellt Rezyklieranlage befinde sich vollumfänglich in der Industriezone 3. Der geplante Abstellplatz in der Gewerbezone diene mit der Konzentration der Mulden einer besseren Organisation des Transport- und Muldenbetriebs. Der ganze Ablauf werde vereinfacht und verkehrsärmer.