z und y, mithin in der Industriezone, ausserhalb des Siedlungsgebietes. Sie sei - nach Einbezug des Amtes für Umweltschutz - rechtskräftig bewilligt worden, ohne dass es dazu einer UVP bedurft hätte. Auch der strittige Gestaltungsplan sei dem Raumplanungsamt zugestellt worden, welches Stellungnahmen der kantonalen Amtsstellen eingeholt habe. Das aufgelegte Gutachten sei ein Parteigutachten und enthalte damit blosse Parteibehauptungen. Der angefochtene Entscheid enthalte Aussagen hinsichtlich des Immissionsschutzes. Mit dem "Deponieplatz" würden die Mulden und Container "zusammengefasst, geordnet gelagert und abgestellt".