Dies könne - wie die zuvor angesprochenen Punkte - nicht erst im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens geklärt werden. Ohnehin fehle es an der gesetzlichen Voraussetzung für die Umetappierung, dass mit dem Beginn der Bauarbeiten in absehbarer Zeit gerechnet werden könne. b) Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung darauf, dass es nicht um eine Neueinzonung oder Umzonung, sondern um eine Umetappierung von bereits eingezontem Gewerbeland gehe. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür seien erfüllt. Ein Streifen entlang der neuen Strasse sei für ein Mulden- und Containerdepot reserviert, während die übrige Fläche "zu gegebener Zeit" für Gewerbebauten vorbehalten bleibe.