Ohne konkrete Regelung bereits auf Stufe Gestaltungsplan bestehe die Gefahr einer weiteren schleichenden Ausdehnung der schon bestehenden Nutzung. Gemäss dem aufgelegten Gutachten führe die angestrebte "vorläufige Nutzung" zu einer Änderung der bestehenden Rezyklieranlage. Da es für diese eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) brauche, sei die Erstellung eines entsprechenden Berichts unumgänglich. Ungeregelt geblieben sei auch die künftige etappenweise Umnutzung vom Depotplatz zu den Hochbauten. Dies könne - wie die zuvor angesprochenen Punkte - nicht erst im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens geklärt werden.