Über weitere Betriebsabläufe und Nutzungen auf dem Gelände werde ebenso wenig ausgesagt wie über den Immissionsschutz. Der Gemeinderat halte zu Unrecht und ohne Begründung dafür, dass nicht von Warenverkehr auszugehen sei und sich die notwendigen Fahrbewegungen in einem zulässigen Rahmen (vgl. Art. 10 Abs. 1 BZR) bewegten. Von einem "nur mässig störenden Betrieb" könne mit Blick auf den anfallenden Lärm, Staub, die Abgase und üblen Gerüche nicht die Rede sein. Ohne konkrete Regelung bereits auf Stufe Gestaltungsplan bestehe die Gefahr einer weiteren schleichenden Ausdehnung der schon bestehenden Nutzung.