d PBG) steht nicht in Widerspruch zur soeben dargelegten Rechtsprechung. Die gesetzliche Gestaltungsplanpflicht, wie sie etwa in § 74 Abs. 3 PBG verankert ist, stellt eine grundsätzlich verfassungskonforme Eigentumsbeschränkung dar (vgl. Vettori, Die Etappierung der Bauzone, in: ZBl 1992 S. 345 ff., insb. S. 358 mit Hinweisen, etwa auf BGE 115 Ia 333 [= Pra 1990 Nr. 265]). Weshalb für ihre Verknüpfung mit der Umetappierung etwas anderes gelten oder eine Unvereinbarkeit mit Art. 15 RPG bestehen sollte, ist nicht einsehbar. Dadurch lassen sich mit dem Gestaltungsplan auch Zielsetzungen verbinden, die über die Erschliessungsfrage hinaus gehen.