Das Bau- und Zonenreglement (BZR) der Einwohnergemeinde Z vom 14. Februar 1995 (mit Änderungen vom 9.3.1999) setzt diesen Vorbehalt im Sinne einer generellen Voraussetzung für die Bauzonenumetappierung um: Nach Art. 3 Abs. 4 BZR werden die Bauzonen der zweiten Etappe vom Gemeinderat ganz oder teilweise der ersten Etappe zugeteilt, wenn die übergeordnete Erschliessung genügt und eine zweckmässige Überbauung und Erschliessung innerhalb der zweiten Etappe im Rahmen eines Gestaltungsplanes sichergestellt ist. Eine solche Verpflichtung zur Sondernutzungsplanung (vgl. § 15 Abs. 1 lit. d PBG) steht nicht in Widerspruch zur soeben dargelegten Rechtsprechung.