4 mit Hinweisen; vgl. auch die dort nicht zitierte Botschaft, a.a.O., S. 966, ferner Jost, Grösse und Lage von Bauzonen, Diss. Zürich 2000, S. 40 f. sowie Bertschi, Die Umsetzung von Art. 15 lit. b RPG über die Dimensionierung der Bauzonen: Bundesrecht, föderalistische Realität und ihre Wechselwirkungen, Diss. Zürich 2001, Rz. 299 f.). b) Wie soeben gesehen, kann die Umetappierung innerhalb der Bauzone nach kantonalem Recht vom Vorliegen eines Gestaltungsplanes abhängig gemacht werden. Das Bau- und Zonenreglement (BZR) der Einwohnergemeinde Z vom 14. Februar 1995 (mit Änderungen vom 9.3.1999) setzt diesen Vorbehalt im Sinne einer generellen Voraussetzung für die Bauzonenumetappierung um: