Danach lässt es sich mit dem RPG nicht vereinbaren, wenn die Überbaubarkeit und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit von Grundstücken in der Bauzone der zweiten Etappe von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Erschliessung stehen. Auch die Bauzonen der zweiten Etappe stellen Bauland im Sinne von Art. 15 RPG dar. Ihre Etappierung steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. Demnach darf im Stadium der Umetappierung beispielsweise ein konkreter Baulandbedarf oder der Nachweis ortsplanerischer Zweckmässigkeit nicht verlangt werden (zum Ganzen: LGVE 1998 II Nr. 6 Erw. 4 mit Hinweisen;