Damit entspricht das revidierte Recht im Wesentlichen dem Gehalt von §§ 42 f. aPBG. Diese Bestimmungen waren in der Teilrevision vom 11. Mai 1993 (in Kraft seit dem 28.11.1998) angepasst worden, und zwar unter dem Eindruck der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Botschaft vom 19.5.1992 [B 52], in: Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1992, S. 965 f.). Danach lässt es sich mit dem RPG nicht vereinbaren, wenn die Überbaubarkeit und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit von Grundstücken in der Bauzone der zweiten Etappe von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Erschliessung stehen.