Nach Abs. 2 derselben Bestimmung teilt sie der Gemeinderat ganz oder teilweise der ersten Etappe zu, wenn a) die Erschliessung nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsrichtplans erstellt oder sichergestellt ist, b) der Bebauungs- oder Gestaltungsplan, wo ein solcher vorgeschrieben ist, vorliegt, c) mit dem Beginn der Bauarbeiten in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird in Abs. 3 auf die Bestimmungen des Baubewilligungsverfahrens verwiesen (§§ 193, 194 und 196 Abs. 1 - 3 PBG). Damit entspricht das revidierte Recht im Wesentlichen dem Gehalt von §§ 42 f. aPBG.