Dieser Zustand ist so rasch als möglich zu beheben. 5.- a) Nach § 43 Abs. 1 PBG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kann die Gemeinde grössere zusammenhängende, unüberbaute und nicht erschlossene Gebiete einer Bauzone der zweiten Etappe zuweisen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung teilt sie der Gemeinderat ganz oder teilweise der ersten Etappe zu, wenn a) die Erschliessung nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsrichtplans erstellt oder sichergestellt ist, b) der Bebauungs- oder Gestaltungsplan, wo ein solcher vorgeschrieben ist, vorliegt, c) mit dem Beginn der Bauarbeiten in absehbarer Zeit gerechnet werden kann.