Beide gehören sie zum Instrumentarium der Nutzungs- und Erschliessungsplanung und erfüllen in dieser Hinsicht auch im vorliegenden Fall ihren Zweck (bezüglich Umetappierung und Gestaltungsplanerfordernis vgl. Erw. 5). Insofern enthalten sie grundsätzliche ("generelle") Anordnungen über künftige bauliche Nutzungsmöglichkeiten, wobei die Verknüpfung mit einem konkreten Projekt unter Umständen nicht nur möglich, sondern gar nötig ist. Auch letzteres macht die Baubewilligung indes nicht vollends entbehrlich. Bei ihr geht es um die Wahrnehmung präventiver behördlicher Kontrolle, und zwar bezüglich eines in allen Belangen ausführungsreifen Vorhabens.