All diese Nutzungen sind bereits aus Sicht des insofern massgebenden Bundesrechts (Art. 22 RPG) baubewilligungspflichtig (vgl. LGVE 1986 III Nr. 33 Erw. 1.2.4 mit Hinweisen; BVR 2001 S. 313; Urteil W. vom 13.8.1997, V 97 112; vgl. ferner: Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 287 ff., mit weiteren Hinweisen). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung vermag weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan diesem Erfordernis zu genügen. Beide gehören sie zum Instrumentarium der Nutzungs- und Erschliessungsplanung und erfüllen in dieser Hinsicht auch im vorliegenden Fall ihren Zweck (bezüglich Umetappierung und Gestaltungsplanerfordernis vgl. Erw.