Gleiches gilt hinsichtlich der Scheune im streitbetroffenen Gebiet, die laut Beschwerdegegnerin "weiterhin" als Lagerraum genutzt werden soll. Dass eine Nutzung im eingangs erwähnten Stil entlang der Stichstrasse auf dem von der Umetappierung betroffenen Gebiet bereits im Gange ist, hält der vorinstanzliche Entscheid in Erw. 4.3.5 fest. Das vom Beschwerdeführer aufgelegte Gutachten der C AG vom 14. Februar 2001 zeigt auf S. 2 ein Foto, das eine derartige Verwendung (links von der Strasse) dokumentiert. Die entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers sind denn auch unbestritten geblieben. All diese Nutzungen sind bereits aus Sicht des insofern massgebenden Bundesrechts (Art.