Desgleichen jene, die eine Zusicherung des Gemeinderates über weitere Planungsschritte fordern (S. 4 der VGB) und sich generell gegen einen weiteren Ausbau des Betriebes der Beschwerdegegnerin wenden (S. 5 der VGB). b) Hervorzuheben ist sodann, dass der angefochtene Entscheid keine nachträgliche Bewilligung in Bezug auf die heute bereits erfolgende Nutzung als Sammelplatz oder Depot für Mulden, Container und allenfalls auch Lastwagen enthält. Gleiches gilt hinsichtlich der Scheune im streitbetroffenen Gebiet, die laut Beschwerdegegnerin "weiterhin" als Lagerraum genutzt werden soll.