Auf die dazu ergangenen Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht oder höchstens insoweit einzutreten, als ein materieller Zusammenhang zum hier gegebenen Streitgegenstand besteht. Dies betrifft all jene Teile der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche die Existenzberechtigung des Schuttaufbereitungsbetriebes vor Ort in Zweifel ziehen und im Hinblick darauf Abklärungen in Form eines Gutachtens durch das Amt für Umweltschutz verlangen (S. 2/3 der VGB). Desgleichen jene, die eine Zusicherung des Gemeinderates über weitere Planungsschritte fordern (S. 4 der VGB) und sich generell gegen einen weiteren Ausbau des Betriebes der Beschwerdegegnerin wenden (S. 5 der VGB).