In dieser Hinsicht liegen nach Darstellung der Vorinstanz rechtskräftige Bau- und Betriebsbewilligungen vor. Ebenso wenig ist über die Hauptsammelstelle für Siedlungsabfälle zu befinden, die von der Beschwerdegegnerin auf dem gleichermassen in der Industriezone 3 liegenden Grundstück Nr. t (D Verwaltungs AG) geführt wird. Nichts anderes gilt für die befürchteten weiteren raumplanerischen Massnahmen, insbesondere weitere Umzonungen von der Gewerbe- in die Industriezone. Auf die dazu ergangenen Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht oder höchstens insoweit einzutreten, als ein materieller Zusammenhang zum hier gegebenen Streitgegenstand besteht.