vgl. auch BGE 123 II 369 und LGVE 2000 II Nr. 50 Erw. 2a). a) Zu beurteilen sind demnach die Umetappierung sowie der Gestaltungsplan. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und daher auch kein Thema der nachfolgenden gerichtlichen Prüfung bildet die von der Beschwerdegegnerin auf den Grundstücken Nrn. z und y (Baurechtsparzelle) - in der Industriezone 3 - betriebene Rezyklieranlage. In dieser Hinsicht liegen nach Darstellung der Vorinstanz rechtskräftige Bau- und Betriebsbewilligungen vor.