1a hievor wiedergegebenen Gehalt des angefochtenen Entscheides ist der Rahmen für das vorliegende Gerichtsverfahren abgesteckt. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 II 369 und LGVE 2000 II Nr. 50 Erw.