Unter diesen Umständen wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, seine Vorbehalte gegen den Gemeindeschreiber mit seiner Einsprache, jedenfalls bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorzutragen. Da er dies unterlassen hat, gilt seine in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und insbesondere in der Replik erhobene Rüge als verwirkt. 4.- Mit dem in Erw. 1a hievor wiedergegebenen Gehalt des angefochtenen Entscheides ist der Rahmen für das vorliegende Gerichtsverfahren abgesteckt.